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Der Reparaturbonus ist wieder da!

 

Ab dem 25. September 2023 kann der Reparaturbon wieder von Ihnen beantragt werden. Die Einreichung des Refundierungsantrags erfolgt aber weiterhin über unseren Betrieb. Die Förderung wird danach direkt an Sie ausbezahlt.

 

Wer kann eine Förderung beantragen?

Die Förderungsaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit einem Wohnsitz in Österreich. Pro Gerät kann ein Bon beantragt werden, welcher für eine Reparatur und/oder einen Kostenvoranschlag genutzt werden kann. Sobald dieser Bon beim Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres Gerät verwendet werden.

 

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden die Reparatur und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Elektro- und Elektronikgeräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Das sind Geräte, die mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen betrieben werden. Eine Reparatur ist ein Vorgang, bei dem ein defektes Objekt in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Somit sind Geräte mit elektronischen bzw. elektrischen Bauteilen umfasst, unabhängig davon, ob diese funktionsbestimmend sind (z.B. Haarföhn) oder nicht (z.B. Duschkopf mit Farbwechselfunktion).

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderungshöhe beträgt bei Reparaturen pro Bon maximal 200 Euro und für einen Kostenvoranschlag maximal 30 Euro bzw. 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten. Der Förderungsbetrag wird auf ganze Euro abgerundet. Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den die Förderung bezogen wurde, die Reparatur beauftragt, so muss diese bei demselben Betrieb durchgeführt werden. Die Förderung ist pro Gerät inklusive Kostenvoranschlag mit maximal 200 Euro begrenzt.

Ein Bon kann für die Reparatur und/oder den Kostenvoranschlag eines Gerätes verwendet werden.

 

Förderbare Kosten

    Arbeitszeit inkl. Anfahrtskosten

    Materialkosten

    Versandkosten bei Material- und Ersatzteilbestellungen

 

Wie kann ein Reparaturbon beantragt werden?

Einlösen des Reparaturbons nach erfolgter Reparatur bzw. Erhalt des Kostenvoranschlages beim Partnerbetrieb und Bezahlung der Rechnung:

    Der Bon ist bei Bezahlung der Reparatur und/oder des Kostenvoranschlages beim Betrieb abzugeben.

    Der gesamte Rechnungsbetrag ist von dem/der Antragsteller:in zu bezahlen.

    Der Partnerbetrieb reicht die bezahlte Rechnung anschließend bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein.

    Sobald der Partnerbetrieb die Rechnung bei der KPC eingereicht hat, wird der/die Antragsteller:in automatisch über die bei der Bon-Erstellung angegeben E-Mail-Adresse, benachrichtigt.

 

Überweisung der Förderung durch die KPC:

    Die Förderung wird nach Bearbeitung des Antrags durch die KPC, direkt auf das Bankkonto des/der Antragsteller:in überwiesen

 

AUSNAHMEN

Ausgenommen von dieser Förderung sind unter anderem:

    PKWs, Hybrid- und Elektroautos

    Geräte, welche für die Inbetriebnahme nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen

    Geräte, welche Strom produzieren, jedoch nicht durch Strom betrieben werden

    Leuchtmittel

    Waffen

 

Generell von der Förderung ausgeschlossen sind Reparaturdienstleistungen, für welche ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z.B. bei Versicherungen) und für Reparaturen, welche im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden. Service- und Wartungsarbeiten stellen keine Reparaturen dar und sind daher ebenso nicht förderungsfähig.

 

Weitere Informationen unter: https://www.reparaturbonus.at/

 

Quelle: www.reparaturbonus.at